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Schwerhörige haben Anspruch auf LISA

Wenn die Hörsysteme nicht mehr ausreichen, um die Türklingel wahrzu-nehmen, haben Betroffene einen Anspruch auf Kostenerstattung einer Lichtsignalanlage. So urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 3 KR 5/09 R). Geklagt hatte eine hochgradig schwerhörige Kassenpatientin gegen die AOK Niedersachsen, die die Erstattung verweigert hatte, weil solche Anlagen inzwischen auch anderswo im Einsatz seien (z. B. an lauten Arbeitsplätzen) und somit zu einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens geworden seien. Die Richter verurteilten die Krankenkasse zur Zahlung der Lichtsignalanlage, da es sich bei Anspruchsberechtigten um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V und § 31 SGB IX handele. Das BSG verwies das Verfahren jedoch zurück an der niedersächsische Landessozialgericht um zu klären, ob tatsächlich alle verordneten sieben Bestandteile (u. a. Lichtwecker mit Vibrationskissen) benötigt würden.

red

 
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