Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied kürzlich, dass ein Angestellter nicht verpflichtet sei, in seiner Freizeit eine SMS oder E-Mail des Arbeitgebers zu lesen (LAG Schleswig-Holstein vom 27.09.2022, Az. 1 Sa 39 öD/22). Geklagt hatte ein Notfallsanitäter, der in seiner Freizeit eine Nachricht seines Arbeitgebers über die Änderung des Dienstplans nicht zur Kenntnis genommen hatte, berichtet die „Deutsche Handwerkszeitung“. In seiner Freizeit stehe dem Angestellten ein Recht auf Unerreichbarkeit zu, urteilte das Gericht. Das Recht auf Nichterreichbarkeit diene neben der Gewährleistung des Gesundheitsschutzes auch dem Persönlichkeitsschutz, so das Gericht in seiner Begründung. SG