Die Maskenpflicht, festgeschrieben in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, entfällt ab 02. Februar 2023. Diese wird aufgrund zunehmender Immunität der Bevölkerung gegen das Coronavirus und der sinkenden Zahl an Neuerkrankungen aufgehoben, teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ende Januar mit. Die Aufhebung erfolgt vorzeitig und zeitgleich zur Aufhebung der Maskenpflicht im Personenfernverkehr. Weiterhin coronaspezifische Regelungen des Infektionsschutzgesetzes gelten hingegen in Einrichtungen der medizinischen Versorgung und Pflege.
In allen anderen Bereichen können Arbeitgeber und Beschäftigte künftig eigenverantwortlich festlegen, ob und welche Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz erforderlich sind.
Der Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dürfte besonders hörbeeinträchtigte Menschen erfreuen: Sie können nun wieder problemlos das Mundbild des Gesprächspartners – ohne Maske – zum besseren Verstehen nutzen. AF