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Zwar dürfen Nacheinstellungen an Hörsystemen auch aus der Ferne über eine App erfolgen, nicht jedoch der gesamte Prozess der Hörsystemversorgung, so ein aktuelles Gerichtsurteil.


Hörsysteme einfach online bestellen und nach Zusendung über eine App fertig einstellen? Das ist das Konzept einiger Hörsystemanbieter, die auf einen reinen Onlinevertrieb setzen. Direkter physischer Kontakt von Hörakustiker und Kunde am selben (präqualifizierten) Ort? Nicht vorgesehen – weder für Beratungen und Einstellungen noch Nachsorge sowie Wartung und ggf. Reparatur der Hörsysteme. Solchen Verkaufskonzepten hat das Landgericht Traunstein nun rechtskräftig mit Urteil vom 26.10.2023 (Az.: 7 O 1412/22) einen Riegel vorgeschoben, wie die Bundesinnung der Hörakustiker (biha) in Ausgabe 1/2024 der Fachzeitschrift „Hörakustik“ informierte.

Das Landgericht verbot in seinem Urteil explizit die Werbung für die Anpassung von Hörsystemen ohne direkten Kundenkontakt, da dies gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstößt. Eine Werbung, die eine Fernbehandlung bewirbt, ist demnach unzulässig. Begründet wird die Entscheidung des Gerichts mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit bzw. der Patienten.

Unzulässig ist die Fernbehandlung nach Ansicht des Landgerichts zusätzlich gemäß Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG). Gemäß MPDG muss der Dienstleister dort festgelegte Qualitätsstandards und die Rückverfolgbarkeit bei der Anpassung personalisierter Medizinprodukte gewährleisten. Entsprechend ist der Hörakustiker verpflichtet, auf Grundlage eigener Untersuchungen und Messungen eine eigene Verordnung zu dokumentieren. Zudem müssen Sonderanfertigungen, wie es Hörsysteme sind, auf eigenen Untersuchungen oder Messungen basieren.

Darüber hinaus beurteilen die Krankenkassen eine ausschließliche Fernanpassung als unzulässig im Rahmen ihrer Abrechnungspraktiken, weshalb diese reine Fern-/Onlineanpassungen als Vertragsverstoß werten dürfte, ergänzte die biha.     AF

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